Druck & Medien
Zukunftsfonds Druck, Medien und Papier
Laut § 1a Betriebsrentengesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Umwandlung von Entgelt bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zu ermöglichen. Die Wahl des Anbieters sowie des Durchführungsweges obliegt dem Arbeitgeber.
Mit dem „Zukunftsfonds Druck, Medien und Papier" hat die Branche in Kooperation mit der HDI Lebensversicherung AG eine Lösung geschaffen, die für alle Mitarbeiter Sonderkonditionen in Form von reduzierten Kosten und somit höheren Leistungen bereithält.
GBH ist zertifiziert und mit der fachlichen Betreuung sowie Dokumentation beauftragt. Arbeitgeber können also unsere Dienstleistung nutzen, eine etwaige Haftung minimieren sowie die fachliche Beratung ihrer Mitarbeiter gewährleisten.
Die Tarifvertragsparteien einigten sich darauf, zwei „ideale Durchführungswege" anzubieten.
Direktversicherung/Entgeltumwandlung
In der betrieblichen Altersversorgung richtet der Arbeitgeber in der Regel eine Direktversicherung in Höhe des Beitrages ein, auf den der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung verzichtet.
Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht, vorbehaltlich gesetzlicher Höchstgrenzen, in der Ersparnis von Lohnsteuer- sowie Sozialversicherungsbeiträgen. Auch der Arbeitgeber zahlt auf den Umwandlungsbetrag des Arbeitnehmers bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) keine Sozialversicherungsbeiträge. Die Direktversicherung ist eine unbürokratische und unkomplizierte Form der betrieblichen Versorgung von Mitarbeitern, die verschiedene moderne Ausgestaltungen ermöglicht.
Grundprinzip ist hier stets die Absicherung der eingezahlten Beiträge als Minimum und die Maximierung der Rendite, um die Lücken im System der gesetzlichen Rentenversorgung zu minimieren.
Riester-Rente
Eine private Form der Altersvorsorge ist die nach § 10a EStG geförderte Riester-Rente. Diese kann ebenfalls von Mitarbeitern der Branche zu Sonderkonditionen genutzt werden. Der wesentliche Unterschied besteht in der Zahlung aus dem Nettogehalt. Die Förderung erfolgt über die Zulagen und/oder den Steuerspareffekt, sofern die Mindestprämie von 4 % des sozialversicherungspflichtigen Jahreseinkommens eingezahlt wird.
Die staatliche Zulage für berechtigte Personen beträgt aktuell 175 Euro pro Jahr. Hinzu kommt eine jährliche Kinderzulage von 300 Euro für jedes ab dem 1.1.2008 geborene Kind. Für Kinder, die vor dem 1.1.2008 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage 185 Euro.
Beispiel: Für eine alleinerziehende Person mit zwei Kindern (nach 2008 geboren) beträgt die Gesamtzulage 775 Euro pro Jahr.
Zusätzlich ist eine Förderung über die Erstattung der Einkommensteuer möglich.
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GAYEN & BERNS · HOMANN GMBH
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