Stellungnahme zur Versicherbarkeit von Schäden durch den Coronavirus (COVID-19)
16. März 2020Marktchancen und das gewisse Quäntchen Glück
8. Mai 2021Die Krankenversicherungs-situation in Zusammenhang mit Covid19-Erkrankungen (Deutschland)
DIE CORONA-PANDEMIE BEREITET DEN MENSCHEN VIELE UNTERSCHIEDLICHE SORGEN. EINE DAVON IST DIE FRAGE, OB DER EIGENE KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ AUSREICHEND IST, FALLS MAN SELBST ERKRANKEN SOLLTE. IN DEN VERGANGENEN WOCHEN ERREICHTEN UNS VIELE ANFRAGEN, OB DER UMSTAND, DASS DIE WELLE DER CORONA-ERKRANKUNGEN INZWISCHEN OFFIZIELL ZU EINER PANDEMIE ERKLÄRT WURDE, U.U. ZU LEISTUNGSEINSCHRÄNKUNGEN BEI GESETZLICHEN ODER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNGEN FÜHREN KÖNNTE.
Die gute Nachricht vorab:
Sowohl die gesetzlichen Krankenversicherungen als auch private und betrieblichen Krankenversicherungen sehen keine besonderen Leistungseinschränkungen im Falle einer Pandemie vor!
Kosten der medizinischen Behandlung
Die Kosten einer notwenigen ambulanten oder stationären medizinischen Behandlung werden auch bei Covid 19-Erkrankungen im Rahmen des versicherten Leistungsumfang uneingeschränkt erstattet.
Hinweis: Eine rein vorsorgliche Quarantäne-Maßnahme (siehe Angela Merkel) ohne nachgewiesene Infektion führt nicht zu einer Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft, da keine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
Einkommenssicherung
In den ersten 6 Wochen nach dem Eintritt einer durch Corona oder eine andere Erkrankung verursachten Arbeitsunfähigkeit erfolgt die Einkommenssicherung durch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers.
Ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit endet die Lohnfortzahlung in der Regel und wird ersetzt durch das Krankengeld, welches die gesetzliche oder private Krankenversicherung zahlt (max. 78 Wochen). Bei gesetzlich Krankenversicherten geht man davon aus, dass das Krankengeld ca. 80% des Gehalts ausmacht.
Ergänzungsmöglichkeiten
Eine oft genutzt private Zusatzabsicherung ist ein ergänzendes Krankentagegeld, welches ggf. ab der 7. Krankheitswoche geleistet wird. Hiermit kann die vorangehend beschriebene Einkommenslücke nach Beendigung der Lohnfortzahlung ganz oder zum Teil ausgeglichen werden. Das Tagegeld darf maximal so hoch versichert sein, dass zusammen mit dem Krankengeld der GKV die übliche Gehaltshöhe erreicht wird. Wenn also bei einer Corona-erkrankten Person ein schwerer Verlauf erfolgt und die Krankschreibung mehr als 6 Wochen dauert, kann eine Krankentagegeldversicherung die ggf. entstehende Einkommenseinbuße ausgleichen.
Eine weitere mögliche Zusatzabsicherung ist die private Krankenhaustagegeld-Versicherung. Diese leistet ohne Wartezeit für jeden Tag eines notwendigen Krankenhausaufenthalts den vereinbarten Tagessatz. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Ursache ein Covid 19-Infektion ist, oder ob eine andere Erkrankung ausschlaggebend war für die Einweisung ins Krankenhaus. Eine solche Absicherung kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn es darum geht, Zusatzkosten abzudecken, die durch einen Krankenhausaufenthalt entstehen können. Dieses kann neben der Eigenbeteiligung im Krankenhaus z.B. auch Kosten für eine Haushaltshilfe betreffen, wenn im Haushalt der versicherten Person eine pflegebedürftige Person lebt.